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PV-Anlage abmelden: Stilllegung im Marktstammdatenregister melden

Von Maximilian Krug · Veröffentlicht am 7. September 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Nicht nur die Inbetriebnahme, auch das Ende einer Solaranlage gehört ins Marktstammdatenregister (MaStR): Wer eine Anlage endgültig vom Netz nimmt, muss die PV-Anlage abmelden — also die Stilllegung bei der Bundesnetzagentur eintragen. Viele Betreiber kennen diese Pflicht nicht, weil sie bei der Anschaffung nur auf die Anmeldung geachtet haben. Dieser Artikel erklärt, wann eine Stilllegung meldepflichtig ist, welche Frist gilt, wie die Abmeldung im MaStR-Webportal funktioniert und was passiert, wenn sie ausbleibt.

Warum auch die Stilllegung einer Solaranlage ins Register gehört

Das MaStR soll den tatsächlichen Bestand an Stromerzeugungsanlagen in Deutschland abbilden — nicht nur, welche Anlagen jemals registriert wurden. Bleibt eine längst abgebaute oder dauerhaft abgeschaltete Anlage im Register als „in Betrieb“ stehen, verzerrt das die Datenbasis, auf der unter anderem Netzbetreiber, Behörden und Marktakteure planen. Deshalb sieht die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) die Stilllegung ausdrücklich als meldepflichtige Änderung vor, genau wie die Erstregistrierung oder einen Betreiberwechsel.

Vorübergehende und endgültige Stilllegung: der Unterschied

Im Register wird zwischen zwei Fällen unterschieden. Eine vorübergehende Außerbetriebnahme liegt vor, wenn eine Anlage zeitweise abgeschaltet ist, aber grundsätzlich weiterbetrieben werden soll — etwa während einer Reparatur, eines Modultauschs oder eines Dachumbaus. Eine endgültige Stilllegung liegt dagegen vor, wenn eine Anlage dauerhaft nicht mehr ans Netz zurückkehrt, etwa nach einem Abbau, einem Totalschaden oder am Ende ihrer technischen Lebensdauer. Für die Meldepflicht ist diese Unterscheidung wichtig, denn nur bei einer endgültigen Stilllegung wird die Anlage im Register auch dauerhaft als außer Betrieb geführt.

Die Frist: ein Monat wie bei jeder Änderung

Für die Abmeldung gilt dieselbe Frist wie für alle anderen Änderungen an bereits registrierten Daten: Nach der MaStRV muss die Stilllegung innerhalb eines Monats nach dem tatsächlichen Ereignis im Register nachgetragen werden. Maßgeblich ist dabei das Datum der endgültigen Abschaltung oder des Abbaus — nicht der Tag, an dem die Meldung im Webportal vorgenommen wird. Mehr zu den grundlegenden Melde- und Änderungspflichten rund um PV-Anlagen lesen Sie in unserem Beitrag PV-Anlage nicht angemeldet? Meldepflicht, Fristen und Folgen.

PV-Anlage abmelden: So funktioniert die Stilllegung im MaStR-Webportal

Die Abmeldung läuft wie die Anmeldung über das Webportal der Bundesnetzagentur und ist kostenlos:

  • Im bestehenden Benutzerkonto anmelden: Für die Stilllegungsmeldung wird dasselbe MaStR-Konto genutzt, mit dem die Anlage ursprünglich registriert wurde.
  • Anlage über die MaStR-Nummer auswählen: Im eigenen Anlagenbestand wird die betroffene Einheit anhand ihrer MaStR-Nummer (SEE-Nummer) ausgewählt.
  • Betriebsstatus ändern: Im Bearbeitungsformular der Einheit wird der Status auf vorübergehende Außerbetriebnahme oder endgültige Stilllegung gesetzt.
  • Datum der Stilllegung eintragen: Angegeben wird das tatsächliche Datum der Abschaltung beziehungsweise des Abbaus.

Bei einer endgültigen Stilllegung sollten Betreiber zusätzlich den Netzbetreiber informieren, damit auch der Netzanschluss korrekt abgewickelt wird — etwa wenn der Zählpunkt aufgelöst oder umgerüstet werden muss.

Was passiert, wenn die Abmeldung ausbleibt?

Wie jede versäumte Meldung im MaStR ist auch eine unterlassene Stilllegungsmeldung eine Ordnungswidrigkeit, für die das Energiewirtschaftsgesetz (§ 95 EnWG) ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vorsieht — in der Praxis wird dieser Rahmen bei kleinen Privatanlagen allerdings selten ausgeschöpft. Praktisch relevanter ist meist etwas anderes: Solange eine längst abgeschaltete Anlage im Register als aktiv geführt wird, kann das bei Förderanträgen, Anschlussanfragen oder einem Betreiberwechsel für Rückfragen sorgen, weil die Angaben im Register nicht mit der Realität übereinstimmen. Eine nachträgliche Abmeldung ist jederzeit möglich und in solchen Fällen der einfachste Weg, die Register-Daten wieder korrekt zu stellen.

Stilllegung im Register nachschlagen — mit Solar-Kompass

Ob eine Anlage im MaStR noch als „in Betrieb“ geführt wird, lässt sich ohne Login prüfen: Geben Sie auf Solar-Kompass einfach die Postleitzahl oder den Ort der Anlage in die Filter ein. Die Ergebnistabelle zeigt zu jedem Treffer neben Leistung und Inbetriebnahmedatum auch den im Register hinterlegten Betriebsstatus — so erkennen Sie auf einen Blick, ob eine Stilllegung bereits korrekt eingetragen ist. Weitere Antworten rund um Datenquelle und Aktualität der Karte gibt unser FAQ.

Fazit

Wer eine Solaranlage endgültig vom Netz nimmt, muss das binnen eines Monats im Marktstammdatenregister als Stilllegung eintragen — genauso verbindlich wie die Erstanmeldung. Betreiber, die eine Anlage nur vorübergehend abschalten, tragen stattdessen eine vorübergehende Außerbetriebnahme ein. So bleibt der eigene Registereintrag korrekt, und Rückfragen bei künftigen Förderanträgen oder einem Betreiberwechsel bleiben aus. Prüfen Sie den aktuellen Registerstand direkt auf der Solar-Kompass-Karte.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Rechtsgrundlagen: Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), Energiewirtschaftsgesetz (EnWG); Stand: September 2026. Datenquelle der Karte: Marktstammdatenregister (Bundesnetzagentur), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0.

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